Architekturbüro Helmut von Bohr und Kay Fescharek

1. Allgemeines

    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) der Architekten von Bohr und Fescharek (im folgenden Architekten) gelten für Geschäfte jeglicher Art zwischen Architekten (Auftragnehmer) und Kunden (Auftraggeber), die darauf gerichtet sind, künstlerische, handwerkliche oder geistige Leistungen gleich welcher Art der Architekten zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.
    1. Diese AGB sind integrierter Bestandteil aller zwischen den Architekten und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.
    1. Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrundeliegende Vertrag getroffen wurden und eindeutig bezeichnen, welche AGB der  Architekten nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

2. Erstellung von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken

    1. Sofern die von den  Architekten erstellten Werke Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetztes sind und der Auftraggeber diese Werke für andere, als eigene Zwecke verwenden will, so wird den Architekten dem Auftraggeber die notwendigen Nutzungsrechte an den Werken gegen Bezahlung einer angemessenen Nutzungsgebühr einräumen.
    1. Wird nicht anderes vereinbart, räumen die  Architekten dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes Nutzungsrecht an den für die Verwendung durch den Auftraggeber hergestellten urheberrechtlich geschützten Werke ein.
    1. Alle Bestimmungen dieser AGB, des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen den Architekten oder seiner Beauftragten und dem Auftraggeber gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen (inkl. Renderings und Videoanimationen) von den Architekten, die im Rahmen der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden. Sie gelten auch dann, wenn der nach Art. 2 URG erforderliche individuelle Charakter im Sinne eines Werkes erster Hand nicht erreicht ist.
    1. Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung – auch von Teilen – oder Details, die Weitergabe des Werkes zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.
    1. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vereinbarte Nutzung, einschliesslich der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Die Architekten behalten sich vor, die schriftliche Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeldes abhängig zu machen.
    1. Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Auftraggebers oder seiner Beauftragten räumen diese schon jetzt dem Designer unentgeltlich das ausschliessliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.

3. Vertragsabschluss

    1. Ein Vertrag zwischen den Architekten und dem Auftraggeber bedarf der Schriftform.
    1. Ein Vertrag kommt zustande:
      • Durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und die schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung durch die Architekten, wobei Bestellung und Bestätigung sowohl auf dem Architektenvertrag von den Architekten als auch fernschriftlich erfolgen kann.
      • Durch Ergänzungen zu bestehenden Verträgen oder durch gesonderten Vertrag.
      • Im Zeitpunkt der Annahme der ersten Teilleistung durch die Architekten.

4. Honorare

    1. Die im Angebot von den Architekten aufgeführten Honorare gem. SIA Norm 118 neueste Fassung sind unverbindlich. Massgeblich hierfür sind allein die im Vertrag aufgeführten Honorar-Vereinbarungen.
    1. Die Architekten sind zur Anpassung der Honorare berechtigt, wenn zwischen Vertragsabschluss und Schlussrechnung eine Frist von mehr als 10 Monaten liegt und sich der Aufwand für die Herstellung, die Beschaffung oder die Leistung von den Architekten aus nicht von den Architekten zu vertretenden Gründen erhöht.
    1. Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie in gleicher Form wie der zugrundeliegende Vertrag getroffen wurden und eindeutig bezeichnen, welche AGB von den Architekten nicht angewendet werden sollen. Die Verwendung der AGB des Auftraggebers wird ausgeschlossen.

5. Fälligkeit

    1. Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach Leistungsfortschritt gemäss Zahlungsplan fällig.
    1. Im Falle des Verzugs sind die Architekten berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Ausstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.

6. Besondere Leistungen

    1. Besondere Leistungen, wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert berechnet.
    1. Die Architekten sind berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
    1. Insoweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von den Architekten abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Architekten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
    1. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Renderings, Exposees etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
    1. Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.

7. Vorschüsse

    1. Die Architekten können die Ausführung des Auftrages von der Leistung einer angemessenen Sicherheitszahlung abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von dem Auftragnehmer erfordert.
    1. Unbeachtlich der Leistung einer angemessenen Sicherheitszahlung können die Architekten die Ausführung des Auftrages auch von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.

8. Eigentumsvorbehalt

    1. Sofern dem Auftraggeber nach Auftragsausführung Originale übergeben wurden, bleiben diese, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Eigentum von den  Architekten und sind nach erster Aufforderung unbeschädigt und vollständig zurückzugeben.

7. Fachingenieure, Fachbauleiter und Subunternehmer

    1. Die Architekten können zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erledigung des Auftrages des Auftraggebers Fachingenieure, Fachbauleiter oder Subunternehmer beauftragen.
    1. Der Auftraggeber genehmigt den Architekten die Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge erforderlichen, den Architekten und den Auftrag betreffenden, Informationen an den Fachingenieur, Fachbauleiter oder Subunternehmer, sofern nichts anderes vereinbart wird.

10. Schlussbestimmungen

    1. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
    1. Die Bestimmungen dieser AGB unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht.
    1. Gerichtsstand ist Zürich, sofern vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.